Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
GAMMA Medizinisch-wissenschaftliche
Fortbildungs-GmbH
(GAMMA)
Josef-Brenner Straße 10, 3400 Klosterneuburg – Österreich
1
Angebote und Auftragserteilung
1.1
Ein Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Bestätigung oder
Warenlieferung durch GAMMA zustande.
1.2
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner. Das
gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften sowie für den Verzicht auf
die Schriftformerfordernis.
1.3
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2
Zahlungsbedingungen, Preise, Steuern und Gebühren
2.1
Die Preise gelten ab Lager Klosterneuburg in Österreich ausschließlich
sämtlicher Nebenkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind, soweit
nicht gesondert vermerkt, in Euro angeschrieben. Die Preise gelten nur für den
vorliegenden Auftrag.
2.2
Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Kunde verpflichtet, den Kaufpreis
zu den banküblichen Sollzinsen zu verzinsen.
3
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
3.1
Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern,
zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese
Gegenansprüche sind von GAMMA dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
3.2
Ansprüche des Kunden GAMMA gegenüber können nur mit Zustimmung derselben
abgetreten werden.
4
Lieferzeit, Fristüberschreitung
4.1
Die Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung von GAMMA beim
Kunden.
4.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Lager in Klosterneuburg/Österreich von GAMMA verlassen hat (Datum
Botendienst bzw. Poststempel) oder die Versandbereitschaft schriftlich
mitgeteilt ist.
4.3
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von GAMMA liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von GAMMA nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe
gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.
4.4
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Kunden voraus.
5
Gefahrübergang und Entgegennahme, Rüge- und Untersuchungspflicht, Abnahme
5.1
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GAMMA noch andere
Leistungen übernommen hat. Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.
5.2
Teillieferungen sind zulässig. Nr. 8.1 ist vorrangig.
5.3
Der Kunde hat den Liefergegenstand sofort umfassend zu untersuchen und GAMMA
spätestens innerhalb von 10 Tagen etwaige Mängel, Falsch-, Zuviel- oder Zuweniglieferungen substanziiert
schriftlich mitzuteilen. Der Liefergegenstand gilt nach Fristablauf als
genehmigt. Für versteckte Mängel trägt der Kunde die Beweislast.
5.4
Schäden durch Transport sind sofort bei Anlieferung gegenüber dem Spediteur
geltend zu machen.
5.5
Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
6
Eigentumsvorbehalt
6.1
GAMMA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller
Verbindlichkeiten aus der (auch zukünftigen) Geschäftsverbindung
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor.
6.2
Der Kunde darf über den Liefergegenstand nur im normalen Geschäftsgang verfügen
und überträgt GAMMA bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen
das anteilige Miteigentum an der neuen Sache. Bei Veräußerung tritt der Kunde
GAMMA in Höhe deren Rechnungsbetrages seine Kaufpreisforderung gem. dem
Miteigentumsanteil der GAMMA im voraus zur Sicherheit
an diese ab. Die Abtretung wird von GAMMA angenommen.
6.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
GAMMA zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet.
7
Haftung für Mängel der Lieferung
7.1
Grundsätzlich haftet die GAMMA für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der
Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zins- oder Gewinnverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen GAMMA
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Mängel der
Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften
gehört, haftet GAMMA unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des Nr. 8
wie folgt, falls der Liefergegenstand nicht gem. Nr. 5.3 als genehmigt gilt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, wenn
sie nachweisbar innerhalb von 2 Jahren für bewegliche Güter und von 3 Jahren
für unbewegliche Güter seit Lieferung einen von GAMMA zu vertretenden Mangel
aufweisen und dieser Mangel GAMMA schriftlich gemeldet wurde. Ersetzte Teile
werden das Eigentum von GAMMA.
7.2
Der Kunde hat Gamma die Gelegenheit zu geben, alle nach pflichtgemäßem Ermessen
notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur
in Fällen von unmittelbarer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von
Patienten, Anwendern und Dritten, wovon GAMMA sofort zu verständigen ist, oder
wenn GAMMA mit der Beseitigung eines Mangels nach angemessener Nachfristsetzung
ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von GAMMA Ersatz der dafür notwendigen Kosten zu verlangen.
7.3 Von den durch die Ausbesserung
beziehungsweise Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt GAMMA –
soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus-
und Einbaus. Ferner trägt GAMMA, falls dies durch GAMMA ausdrücklich genehmigt
wurde und nach Lage des Einzelfalls redlicherweise verlangt werden kann, die
Kosten einer erforderlichen Bestellung von Monteuren und Hilfskräften des
Kunden. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
7.4
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3
Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7.5
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der GAMMA
vorgenommene Änderungen, Installation des Geräts bzw. der Software oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
7.6
GAMMA haftet für Mängel, die durch fehlerhafte Installation der Software bzw.
von Geräten auftreten nur dann, wenn Gamma die Installation bzw. die
Inbetriebnahme selber durchgeführt hat. Dies gilt auch für daraus entstandene
Folgeschäden.
7.7
Die den Produkten beiliegende Produktdokumentation ist Bestandteil des
Produktes. Der Kunde verpflichtet sich, diese Dokumentation vor in Betriebnahme
der Produkte sorgfältig zu lesen und das Produkt nur nach diesen Vorschriften
zu benutzen. Fehlende oder unvollständige Produktdokumentation sind sofort
GAMMA mitzuteilen. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung der Produktdokumentation
herrühren, haftet GAMMA nicht.
7.8
GAMMA kann nicht ausschließen, dass durch System-, Wartungs- oder Anwendungsfehler fehlerhafte Daten und Auswertungen
berechnet werden. Daher muss immer eine Plausibilitätsprüfung der angezeigten
Daten und Berechnungen durch den verantwortlichen Zahnarzt oder Zahntechniker
durchgeführt werden. Der letzte Behandlungsentscheid und die Verantwortung für
den Patienten trägt immer der verantwortliche behandelnde Arzt. GAMMA schließt
daher jede Haftung aus.
8
Recht des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung der GAMMA
8.1
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GAMMA die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der
GAMMA. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde
die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.3
Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht, wenn GAMMA eine ihr gestellte angemessene
Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden
zweimal fruchtlos verstreichen lässt. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet,
zwei Verbesserungsversuche zuzulassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht
auch in sonstigen Fällen des zweimaligen Fehlschlagens der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch GAMMA.
8.4
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden,
insbesondere auf Wandlung, Preisminderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen bei Fehlern
des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften,
die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat,
den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern.
9
Urheberschutz
9.1
Muster, Modelle, Software, Werkzeuge, Programme, Dokumentationen und
dergleichen der GAMMA sind deren geistiges Eigentum und dürfen nicht vom
Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder
nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet, an Dritte
entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder in anderer Weise als im Rahmen
der getroffenen Vereinbarung genutzt werden.
9.2
Bei Bestellung nach Vorgaben des Kunden (u.a. Zeichnung, Muster) haftet der
Kunde. Das Schutzrecht wird dann nicht verletzt werden.
10
Installation
10.1
Wird die Installation des Liefergegenstandes schriftlich vereinbart, so
installiert GAMMA diesen betriebsbereit beim Kunden. Die Installation setzt
folgendes voraus:
a. der Kunde weist einen geeigneten Standort nebst aller Anschlüsse (Wasser,
Strom, u.a.) für das Gerät nach und stellt diesen bereit.
b. vor Installation ist der Liefergegenstand beim Kunden nicht verändert
worden.
10.2
Die Betriebsbereitschaft des installierten Gegenstandes wird durch eine erfolgreiche
Funktionsprüfung mit einem von GAMMA ausgearbeiteten Testverfahren nachgewiesen
und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheines anerkannt.
Unterzeichnet der Kunden den Abnahmeschein trotz erfolgreicher Funktionsprüfung
nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der
Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl GAMMA ihm unter
Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen
gesetzt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erklärt.
10.3
Kann die von GAMMA geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die
Betriebsbereitschaft mit dem Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der
Kunde, obwohl GAMMA ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine
Frist von 30 Tagen gesetzt hat und auch diese Frist aus vom Kunden zu
vertretenden Umständen ohne Installation abgelaufen ist.
10.4
GAMMA übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte bzw.
Software des Kunden, die nicht von ihr geliefert worden sind, anzuschließen.
11
Schlussbestimmungen
11.1
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen dem Kunden und Gamma zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem
Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der GAMMA. Für den Verkauf an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.